Menschenrechte

Inhalt
1. Einleitung
2. Allgemeines und Zusammenhänge
2.1 Definition
2.2 Menschenrechte – Grundrechte
2.3 Unteilbarkeit der Menschenrechte
2.4 Limburger Prinzipien
3. Die Ursprünge der Menschenrechte in der Aufklärung
4. Erste systematische Öffentlichmachung
5. Menschenrechtsverletzungen
6. Kritik und Stellungnahme
6.1 Ist das Menschenrecht auf alle Kulturen übertragbar
6.2 “Menschenrecht mit Zähnen”  Ein Artikel der fürankfurter Rundschau

1. Ich habe mich für das Thema “Menschenrechte” entschieden weil ich der Meinung bin, dass die Bedeutung derselben im täglichen Leben allzu oft unterschätzt wird. Und das, obwohl die Wurzeln dieser fundamentalen Rechte bis in die Antike zurückreichen. Es ist wichtig sich bewusst zu machen, dass Menschenrechte nicht nur spaßeshalber in irgendwelchen Idealvorstellungen existieren, sondern dafür sorgen sollen, jedem Menschen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Ich denke, auch ich werde mir im Laufe dieser Hausarbeit ein wenig mehr Gedanken über die Entstehung und vor allem die Umsetzung des ältesten Rechts der Menschheit machen …

2.1 Zuallererst möchte ich nun auf die Definition der Menschenrechte eingehen. In ihr ist auch das so genannte Differenzierungsverbot enthalten, das es untersagt, nur bestimmten Menschengruppen Menschenrechte zuzugestehen.
“Rechte, die jedem Menschen unabhängig von seiner Stellung in Staat, Gesellschaft, Familie, Beruf, Religion und Kultur bereits dadurch zustehen, dass er als Mensch geboren ist. Auch andere Merkmale wie Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, politische oder sonstige weltanschauliche Vorstellungen, nationale oder soziale Herkunft lassen die Gültigkeit der mit der bloßen Existenz als Mensch verbundenen Menschenrechte unberührt.”(Brockhaus multimedia)
Dies ist eine aufklärerische Begründung für die Existenz der Menschenrechte. Jedoch lassen sich die Menschenrechte ebenso theologisch begründen. Die Theologen sind der Auffassung, dass der Mensch gottgegebene Menschenrechte besitzt, da er ein Geschöpf Gottes ist.

2.2 Die Idee der Menschenrechte hat eine jahrhundertealte, geistige Tradition und basiert auf dem Prinzip der Menschenwürde. In den Menschenrechten ist der Grundgedanke der Aufklärung verankert. Dieser Grundgedanke besagt, dass der Mensch ein gleichberechtigtes Individuum mit Rechten und Pflichten ist, unabhängig von seinem sozialen Stand. Voraussetzung für das bestehen der Menschenrechte ist die unbedingte Anerkennung des Einzelnen als ein Träger gleicher Freiheit. Folglich ist zu sagen, dass Menschenrechte nicht vom Staat geschaffen werden; sie können lediglich als etwas Vorhandenes anerkannt werden. Hierzu verweise ich auf Artikel 1, Absatz 2 des Grundgesetzes der BRD. Dort heißt es:
“Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Die in Verfassungstexten formulierten Menschenrechte nennt man Grundrechte. Also haben sich die Grundrechte aus den Menschenrechten heraus entwickelt. Durch Formulierungen von diesen Grundrechten in Verfassungen und internationalen Abkommen wird versucht, die Menschenrechte als einklagbare Rechte zu gestalten.

2.3 Nach dem Prinzip der Unteilbarkeit der Menschenrechte müssen diese stets in ihrer Gesamtheit verwirklicht werden, das heißt, es dürfen nicht nur bestimmte Menschenrechte eintreten und andere dafür ausgeblendet werden. Die Menschenrechte hängen alle zusammen, da zum Beispiel ohne die Verwirklichung des Rechtes auf Nahrung auch die Realisierung von Freiheitsrechten nicht möglich ist.
Dieses Prinzip ist mit der so genannten Maslowschen Bedürfnispyramide zu vergleichen. Auch für ihn bildet die Befriedigung der körperliche Grundbedürfnisse die Basis, um weitere Bedürfnisse, wie zum Beispiel die der Sicherheit, der sozialen Beziehungen, der sozialen Anerkennung und schlussendlich die der Selbstverwirklichung zu realisieren.

2.4 Ich werde nun noch auf die Limburger Prinzipien eingehen. Alle Staaten, die die Menschenrechte vertraglich anerkennen, verpflichten sich zur Einhaltung der folgenden drei Grundsätze
1) Respektieren der Menschenrechte. (Als Verstoß gegen diesen Punkt gilt zum Beispiel die Folter durch Staatsorgane.)
2) Schätzen der Menschenrechte gegen Aggressionen von Seiten Dritter. (Dazu zählt zum Beispiel das Verhindern von paramilitärischer Gewalt.)
3) Verwirklichung der Menschenrechte, wo dies noch nicht geschehen ist. (Unter diesen Grundsatz fällt zum Beispiel die Beseitigung von Hunger mit allen zur Verfügung stehenden Ressourcen.)

3. Mein nächster Punkt beschäftigt sich mit den Ursprüngen der Menschenrechte in der Aufklärungsepoche. Wie ich oben schon erwähnt habe, hat der Grundgedanke der Aufklärung maßgeblich dazu beigetragen, dass sich so etwas, wie ein Menschenrechtsempfinden in den Köpfen der Menschen entwickeln konnte. Die Aufklärer machten den ersten grundsätzlichen Versuch, ein gleiches Recht für alle durchzusetzen. Auf einige Vertreter, die diesen Grundsatz prägten, möchte ich im Folgenden eingehen.
Thomas Hobbes (1588-1679):
Seine Vorstellung von Menschenrechten ist eher kritisch zu betrachten, da er dem Staat die uneingeschränkte Macht zusprach. Er war zwar der Meinung, der Mensch habe im Naturzustand ein gewisses Selbsterhaltungsrecht. Der Mensch müsse jedoch sein gegebenes Naturrecht in die Hände des Staates legen, da er mit der Unsicherheit und den Gefahren, die dieser Naturzustand mit sich bringe, nicht umgehen könne. Die Menschenrechte sind nach Hobbes also dem Staat untergeordnet und haben deshalb nur eine schwache Stellung. Da Hobbes jedoch von einer grundsätzlichen Existenz der Menschenrechte ausging, beeinflusste er viele andere Philosophen.
John Locke (1632-1704):
Der Aufklärer Locke griff den Grundgedanken Hobbes auf, gestand dem Naturzustand allerdings einen höheren, positiveren Stellenwert zu. Er sah die Funktion des Staates darin, die Naturrechte des Menschen zu sichern und zu erhalten; ansonsten verliere er seine Legitimation. Durch Gewaltenteilung (Legislative und Exekutive, später fügte Montesquieu noch die Judikative hinzu) sprach Locke dem Staat nur eingeschränkte Macht zu. Dadurch, dass die natürlichen Rechte des Einzelnen dem Staat übergeordnet seien und sogar eingefordert werden könnten, widersprach er Hobbes in einem grundlegenden Punkt. Lockes Theorien hatten einen großen Einfluss auf die amerikanische Unabhängigkeitserklärung
Jean-Jacques Rousseau (1712-1778):
Er war der erste Aufklärer, der direkt von Menschenrechten sprach und alle Menschen von Natur aus als gleich betrachtete. Die Freiheit, die Rousseau als Grundlage für das Menschsein ansah, teilte er in die natürliche, die bürgerliche und die sittliche Freiheit ein. Im Naturzustandes herrsche die natürliche Freiheit vor, die den Menschen allerdings nicht wirklich frei sein lasse, da er von seinen Trieben und seinem Egozentrismus geleitet werde. Wirklich frei sei er erst, wenn er sich als sittliches Wesen entscheide, sich an selbst gegebene Gesetze zu halten. Kritisch zu betrachten ist, das Rousseau den Menschen das Recht absprach, ihre Menschenrechte gegenüber dem Staat einzuklagen. Er begründete dies damit, dass sich bürgerlich freie Menschen freiwillig an die im Staat festgelegten Gesetze halte. Rousseaus Gedanken wurden in der französischen Revolution aufgegriffen.
Immanuel Kant (1724-1804):
Kant ordnete das Recht auf Freiheit allen anderen Menschenrechten über. Andere Menschenrechte könnte nur bestehen, wenn gleichzeitig die Freiheit des Einzelnen gesichert sei. Kant bezeichnete das Menschenrecht als ein Vernunftrecht, da es nicht von der Natur des Menschen abgeleitet werden könne. Dieses Vernunftrecht sei unabhängig von historischen, kulturellen, sozialen oder religiösen Umständen. In seinen Theorien verpflichtete Kant den Rechtsstaat dazu, die Freiheitsrechte zu sichern, zu erhalten und sich mit ihnen zu identifizieren. So könne der Staat die Menschenrechte niemals infrage stellen, da er sonst seine Legitimation verlieren würde.

4. Nach dem Zweiten Weltkrieg brachten vor allem die Vereinten Nationen die Menschenrechtsidee auf internationaler Ebene immer mehr voran. Sie sorgen bis heute dafür, dass die Öffentlichkeit für die Frage der Menschenrechte sensibilisiert wird. (Ich beziehe mich hier vor allem deshalb auf die Vereinten Nationen, weil sie im internationalen Kampf für die Durchsetzung der Menschenrechte wohl am meisten Beachtung findet. Es gibt jedoch nochviele andere Menschenrechtsorganisationen.) 1947 wurde die erste Menschenrechtskommission gegründet. Ihre Aufgabe besteht darin, Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen aus aller Welt zu sammeln. Da sie vor allem eine Informations- und Berichtsfunktion hat, besitzt sie keinerlei Berechtigung zum Eingreifen bei bestehenden Menschenrechtsverletzungen. Sie kann lediglich Vorschläge und allgemeine Empfehlung an die betreffenden Staaten abgeben und ist, wie es so schön heißt, stets um eine freundschaftliche Lösung der Angelegenheit bemüht.
Ein Jahr später, am 10.12.1948, wurde dann die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte veröffentlicht. Wie alle Beschlüsse der UN-Generalversammlung hat diese auch wieder nur einen empfehlenden Charakter. Juristisch gesehen ist sie also für die Staaten keinesfalls bindend, politisch und moralisch hat sie dennoch einen hohen Stellenwert. Erst am 19.12.1966 wurde eine verbindliche Menschenrechtskonvention verabschiedet, die allerdings erst zehn Jahre später in Kraft getreten ist. Dieses internationale Abkommen ist bindendes Recht und wird in den zuständigen Gremien für Menschenrechte überwacht. Die jeweiligen Gremien haben das Recht, regelmäßig die Regierungsberichte durchzusehen und dann Empfehlungen an die Regierungen abzugeben. Die Menschenrechtskonvention von 1966 ist aufgegliedert in den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der auch Zivilpakt genannt wird und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den man Sozialpakt nennt. Der Zivilpakt beinhaltet Freiheits- und Gleichheitsrechte, die auch im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes zu finden sind (so etwa Art. 2, Abs. 1: Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit; Art. 2, Abs. 2: die Freiheit der Person ist unverletzlich; Art. 3, Abs. 1: alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich; usw.). Im Sozialpakt ist zum Beispiel das Recht auf eine saubere Umwelt, auf Frieden, auf Nahrung, auf Entwicklung oder auch auf Arbeit niedergeschrieben. Dazu ist zu sagen, dass vor allem die Menschenrechte des Sozialpaktes nur indirekt (unter dem Begriff Menschenwürde) oder gar nicht im Grundgesetz aufgenommen worden sind. Die europäische Tradition fasst die bürgerlichen und politischen Rechte meist als einzig wahre Rechte auf. Dem gegenüber spielen in Entwicklungsländern, wo ausreichend Nahrung oder der Zugang zu (sauberem) Wasser oft nicht gewährleistet ist, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eine zentrale Rolle. Was viele Menschen nicht wissen, ist, dass sich nicht nur Menschenrechtsorganisationen für die Einhaltung der Menschenrechte stark machen können. Es gibt auch noch die Möglichkeit auf Individualbeschwerde beim Genfer Menschenrechtsausschuss für bürgerliche und politische Rechte, sowie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg; überdies ist die Staatenbeschwerde möglich, nach der die Mitgliedstaaten gegenseitig auf die Einhaltung der Konventionen klagen können.

5. Menschenrechte sind Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Das Individuum hat sozusagen einen Vertrag mit dem jeweiligen Staat, nach dem dieser die Verpflichtung übernimmt, die unterzeichneten Menschenrechtsabkommen einzuhalten. Folglich kann allein der Staat Menschenrechte verletzen; das Vorgehen von Individuum gegen Individuum ist keine direkte Menschenrechtsverletzung. Obwohl man davon ausgehen könnte, dass das Menschenrechtsempfinden der Erdbevölkerung mittlerweile von den zuständigen Organisationen geschürft worden ist, finden bis heute weltweit zahlreiche Menschenrechtsverletzungen statt; täglich vernachlässigen Staaten die Verpflichtung, die sie der Bevölkerung gegenüber übernommen haben. Direkt oder indirekt werden Menschen gefoltert, wird ihnen täglich das Recht auf Nahrung oder Bildung abgesprochen, werden sie in ihrer Freiheit beschnitten und Diskriminierungen ausgesetzt.
(Diese Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen …)
Gründe für die täglichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind, zum Beispiel:
1) Jedes Rechtssystem eines Staates hat andere politische, soziale oder ökonomische Bedingungen und Voraussetzungen.
2) Je größer die sozialen Konflikte in einem Land sind, desto schwieriger lassen sich Menschenrechte realisieren.
3) Ohne eine demokratische Kontrolle der jeweiligen Machthaber, ist die Umsetzung der Menschenrechte zwangsläufig zum Scheitern verurteilt. Beispiele sind etwa der Faschismus oder der Stalinismus.
4) Die Anerkennung der Menschenrechte in Staatsverfassungen stimmen oft nicht mit der praktizierten Wirklichkeit überein
5) Der Menschenrechtsschutz ist allzu oft innerstaatlichen Organen übertragen, die keine internationale Gerichtsbarkeit garantieren können. Erst seit wenigen Jahren existiert der Gerichtshof gegen Kriegsverbrechen in Den Haag; aktuell wird zum Beispiel der Prozess gegen den früheren serbischen Präsidenten Milosevic geführt. Dieser Gerichtshof hat jedoch nur eingeschränkte Macht, da er von vielen Staaten nicht anerkannt wird (unter anderem von den USA).
aus: Frankfurter Rundschau vom 3. April 2001, S. 1

6.1 In meinem letzten Gliederungspunkt werde ich auf die Kritik, die an den Menschenrechten geübt wird und die damit verbundenen Durchsetzungsprobleme, eingehen. 1993 fand in Wien die Weltkonferenz über Menschenrechte statt. Auf dieser Wiener Konferenz war unter anderem folgende Streitfrage zentrales Thema:
Kann man gleiche Menschenrechte in allen Staaten der Welt geltend machen, unabhängig von kulturellen und religiösen Traditionen?
Darauf eine Antwort zu finden, ist nicht eben leicht. Einerseits würde ich diese Frage mit einem klaren Ja beantworten, indem ich mich auf die, am Anfang dieser Hausarbeit, erwähnte Definition berufe. Diese sagt ja schließlich aus, dass sich jeder Mensch, unabhängig von seiner Kultur, auf die Menschenrechte berufen kann. Andererseits gibt es viele Kritiker, die der Meinung sind, dass die Menschenrechte der europäischen Philosophie entsprängen. Deshalb seien sie nicht auf andere Kulturkreise anwendbar. Auch diese Position kann ich verstehen; es ist nun mal wirklich so, dass das heutige Verständnis der Menschenrechte aus der Epoche der Aufklärung stammt, die nur im europäischen Raum ihren Lauf nahm. Islamische Länder beispielsweise besitzen eine eigene Kultur, die sich aus einer völlig anderen geschichtlichen Vergangenheit heraus entwickelt hat. Dürfen wir diesen Menschen, nur weil wir ihre Lebensweise oft nicht nachvollziehen können, unsere Ideale und Vorstellungen aufzwingen?
In der Wiener Deklaration kam man folgenden Schluss: Gleiche Menschenrechte für alle sind legitimierbar, da sich die Menschenrechte aus der Würde und dem Wert herleiten, die den Menschen innewohnen  egal, in welchen religiösen oder kulturellen Zusammenhängen sich dieser Mensch befindet.
6.2 In der Frankfurter Rundschau vom 16. Oktober 2004 habe ich einen sehr passenden Zeitungsartikel gefunden, den ich hier, zusammengefasst, vorstellen möchte. Der Artikel Menschenrecht mit Zähnen geht auf die millionenfache Verletzung des Menschenrechts auf Nahrung ein. Die Bevölkerung in Entwicklungsländern sei allzu oft der Willkür der Regierungen und somit dem drohenden Hungertod ausgesetzt. Da die Regierungen der jeweiligen Staaten bislang keine Konsequenzen zu fürchten hätten, haben die Mitgliedstaaten der FAO (Welternährungsorganisation) freiwillige Richtlinien verabschiedet, um die Einklagbarkeit des Menschenrechts auf Nahrung zu verbessern. Bis die Regierungen für ihre Verbrechen vor internationalen Gerichten zur Verantwortung gezogen werden können, werde es zwar noch dauern. Dennoch wurde hier, meiner Meinung nach, ein Schritt in die richtige Richtung getan. Denn viele Menschen aus den so genannten Industrieländern scheinen sich damit abgefunden zu haben, dass weltweit 842 Millionen Menschen chronisch unterernährt sind. Durch diese scheinbar kleinen Schritte wird der Öffentlichkeit gezeigt, dass diese riesige Ungerechtigkeit einfach nicht sein darf. Es kann nicht sein, dass einige Menschen im Überfluss leben (obwohl in absoluten Zahlen genug Nahrung für alle zur Verfügung steht) und das Unglück so vieler anderer dabei ausblenden. Genau an diesem Punkt schalten sich Menschenrechtsorganisationen ein. Dadurch, dass sie der Öffentlichkeit bestehende Ungerechtigkeiten immer wieder ins Gedächtnis rufen, versuchen sie, ein Menschenrechtsverständnis entstehen zu lassen. Sie versuchen uns deutlich zu machen, dass auch wir durch tatenloses Zusehen nicht weit davon entfernt sind, Menschenrechtsverletzungen zu legitimieren.

Quellenangaben
– Brockhaus mulitmedial premium, Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2005
– http://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechte vom 12.12.2005
– Frrankfurter Rundschau vom 16. Oktober 2004, S. 2
– Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Katrin-Lena Löwer, 13 BGH
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