Sterbehilfe

 

von Janina Scheuerer

Inhaltsverzeichnis

 

  1. Titelblatt S. 1
  2. Inhaltsverzeichnis S. 2
  3. Einleitung S. 3-4
    1. Definition von Sterbehilfe S. 3
    2. historischer Hintergrund S. 3-4
    3. juristischer Hintergrund S. 4
  4. Hauptteil – Vertiefung S. 5-8
  5. Wertung und persönliche Stellungnahme S. 9-10
  6. Quellenverzeichnis S. 11
  7. Eidesstattliche Versicherung S. 11

 

3. Einleitung

Thema meiner Hausarbeit ist die Sterbehilfe. Darum beschäftige ich mich einleitend mit einer allgemeinen Definition dieses Begriffs, als auch mit dem historischen und juristischen Hintergrund, damit der Schwerpunkt dieser Hausarbeit, die Problematisierung, mit Bezug auf die objektive Rechtssprechung und das subjektive Rechtsempfinden, gut zu verstehen ist. Anschließend ist eine persönliche Stellungnahme und Wertung zu diesem Thema zu finden.

3.1 Definition von Sterbehilfe

Unter dem Begriff Sterbehilfe versteht man eine Beschleunigung des Sterbeprozesses mit der Absicht, Menschen ein qualvolles Leiden zu ersparen.

Es wird zum einen die Hilfe im Sterben und zum anderen die Hilfe zum Sterben eingeschlossen. Ersteres bedeutet, dass man im Sterben liegende Menschen durch Pflege und Zuwendung unterstützt und Hilfe zum Sterben leistet man, durch die aktive Tötung sterbender oder schwerstkranker Menschen, beziehungsweise durch das Sterbenlassen eines Patienten aufgrund seines eigenen ausdrücklichen Verlangens. (1)

Sterbehilfe hat eine weite Bedeutungsbandbreite.

Es werden dauerhaft bewusstlose Patienten, wozu beispielsweise Menschen im Wachkoma zählen und Menschen, deren Bewusstsein aufgrund ihrer schweren Erkrankungen bereits stark eingeschränkt ist, eingeschlossen. Diese Patienten können sich zur weiteren Vorgehensweise in Bezug auf ihr eigenes Leben nicht mehr äußern, was bedeutet, dass sie nicht selbst entscheiden können, ob sie Maßnahmen zur Lebensverlängerung einwilligen oder deren Abbruch wollen. Außerdem werden Sterbende und körperlich oder seelisch unheilbar erkrankte Menschen umfasst, die in ihrem Weiterleben keinen Sinn mehr sehen und dem Leiden, mit dem Wunsch nach einer Erlösung durch Sterbehilfe, ein Ende setzen wollen. Es gehören sogar noch nicht äußerungsfähige Neugeborene, die durch enorme Schäden eine geringe Lebenserwartung haben, dazu.

Allgemein wird zwischen aktiver, indirekter und passiver Sterbehilfe unterschieden, wobei die Beihilfe zum Selbstmord ebenfalls dazu gezählt wird. Auf diese verschiedenen Arten der Sterbehilfe werde ich im Hauptteil näher eingehen.

Historischer Hintergrund:

Sterbehilfe kennt man ebenfalls unter dem Wort Euthanasie, abgeleitet vom griechischen euthanasia, was „schöner Tod“ bedeutet. Doch heutzutage findet diese Bezeichnung nur noch selten Gebrauch, denn viele verbinden damit die gezielten Morde zu Zeiten des Nationalsozialismus’ als Element der nationalsozialistischen Rassenhygiene.

Schon in der Antike befassten sich die Menschen mit Sterbehilfe. Doch um nur einen kurzen Einblick in den früheren Bezug zur Sterbehilfe zu geben, wird im Folgenden näher auf die NS-Zeit eingegangen.

Im Jahr 1939 gab Hitler den Befehl „„unheilbar Kranken“ den „Gnadentod” zu gewähren“. (2) Es sollte eine „Tötung lebensunwerten Lebens“ (3), wozu vor allem Behinderte, Geisteskranke und rassisch Unerwünschte gehörten, durchgeführt werden. Damit wollte er sogenannte unnötige Esser beseitigen und eine reine Gesellschaft gründen. Insgesamt vielen etwa 200.000 Menschen der nationalsozialistischen Euthanasie zum Opfer.

Juristischer Hintergrund:

Im Strafgesetzbuch von Deutschland existiert kein eigener Paragraph zur Sterbehilfe. Aus diesem Grund werden die unterschiedlichen Arten durch die Paragraphen § 211 Mord, § 212 Totschlag, § 216 Tötung auf Verlangen und § 323c Unterlassene Hilfeleistung beschrieben. Im Folgenden werden diese vier Paragraphen des deutschen Strafgesetzbuches aufgeführt.

§ 211 Mord

Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 212 Totschlag

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 216 Tötung auf Verlangen

Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Der Versuch ist strafbar.

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4)

(1) orientiert an der Seite http://de.wikipedia.org/wiki/Sterbehilfe

(2) Zitat von http://www.sonderpaedagoge.de/geschichte/deutschland/ns/index.htm

(3) Zitat von http://www.sonderpaedagoge.de/geschichte/deutschland/ns/index.htm

(4) Übernommen von der Seite: http://dejure.org/gesetze/StGB

2. Hauptteil – Vertiefung

Im Folgenden befindet sich zum Einstieg ein konkretes Beispiel zur Sterbehilfe, entnommen aus der 42 Ausgabe „DER SPIEGEL“ des Jahres 1985, womit einige damit verbundene Probleme deutlich werden.

„Roswell und Emily Gilbert aus Fort Lauderdale in Florida waren immer unzertrennlich gewesen. Freunde und Angehörige bezeugten, daß sie eine glückliche und harmonische Ehe geführt hatten – 51 Jahre lang.

Am 4. März dieses Jahres (1985) besuchten die Gilberts eine Mieterversammlung ihres Apartmenthauses. Im Verlauf der Zusammenkunft brach Emily Gilbert, 73, ohne ersichtlichen Anlaß in Tränen aus. Sie bat ihren Ehemann, so laut, daß alle Nachbarn es hörten, ihr “Leiden zu beenden” und sie “zu töten”.

Roswell Gilbert ging mit seiner Frau in die Wohnung zurück und gab ihr Schmerztabletten. Dann holte er seine Pistole und feuerte von hinten zwei Schüsse in ihren Kopf.

Vor Gericht bekannte sich der 76jährige zu seiner Tat. Seine Rechtfertigung, er habe seine Frau von den Schmerzen eines unheilbaren Knochenleidens erlösen wollen, verwarf die Jury. Sie hielt sich vielmehr an das Eingeständnis des Angeklagten, die Tat “eiskalt” begangen zu haben, und befand Gilbert des “vorsätzlichen Mordes” für schuldig. Der Richter verurteilte ihn daraufhin, wie das Gesetz es befiehlt, zu 25 Jahren Haft.“ (1)

Um sowohl die Tat, als auch die Strafe besser bewerten zu können, sollten die vier unterschiedlichen Arten der Sterbehilfe, wie bereits in der Einleitung erwähnt, deutlich gemacht werden.

Die aktive Sterbehilfe bezeichnet die bewusste und aktive Herbeiführung des Todes eines Menschen. Aktive Sterbehilfe geschieht beispielsweise durch die Verabreichung eines tödlichen Mittels, wie einer Überdosis an Schmerzmitteln, Insulin oder Narkosemitteln. In diesem Fall nimmt es der Patient nicht eigenständig zu sich, sondern bekommt es eingeflößt, beziehungsweise aktiv von einem Dritten zugeführt. Diese Art der Sterbehilfe ist in Deutschland rechtswidrig und demnach strafbar und wird geringstenfalls unter den Paragraphen Tötung auf Verlangen gefasst. (2)

Indirekte Sterbehilfe bedeutet, durch die Ausgabe schmerzlindernder Medikamente, den verfrühten Tod eines Menschen in Kauf zu nehmen. Hierbei ist allerdings das Ziel des Arztes, die Beschwerden eines Patienten zu lindern und ist nicht auf den Tod gerichtet. Somit ist diese Lebensverkürzung eine unbeabsichtigte Nebenwirkung einer anderen notwendigen Behandlung und ist nicht strafbar. Letzteres gilt allerdings nur, wenn eine andere Hilfe zur Linderung der Schmerzen oder Beschwerden nicht möglich ist und dies nicht gegen den Willen des Betroffenen geschieht. Als Beispiel für eine indirekte Sterbehilfe ist der Einsatz von Morphium bei krebskranken Menschen.

Als passive Sterbehilfe wird die Beendigung, beziehungsweise der „Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen“ (3) bezeichnet. Hierunter fällt beispielsweise der Abbruch von künstlicher Beatmung, von künstlicher Ernährung oder von der Vergabe lebenserhaltender Medikamente. Man kann demnach von einem Sterbenlassen des Patienten sprechen. Diese Form der Sterbehilfe ist straffrei, wenn eine Weiterbehandlung die Verletzung des Rechts eines Menschen auf ein menschenwürdiges Sterben zur Folge hätte und wenn der Patient den Wunsch nach einer passiven Sterbehilfe selbst äußert, beziehungsweise nachweisbar geäußert hat. Das lässt sich durch die Selbstbestimmungsrechte, im Grundgesetz niedergeschrieben, begründen, denn diese Besagen, dass jeder Mensch das Recht besitzt, „seine eigenen Angelegenheiten frei und ohne die Einmischung von anderen“ (4) zu regeln.

Die oftmals dazu gezählte Beihilfe zum Selbstmord bedeutet, einem Menschen die Gelegenheit zu einem Selbstmord zu bieten. Das heißt, eine Person darf dem Entschlossenen das tödliche Mittel bereitstellen, doch den letzten Schritt bis zum Tod muss der Patient alleine machen. Beispielsweise, darf man ihm das Gift geben oder den Föhn in die Badewanne reichen, ohne sich dabei strafbar zu machen, wenn der Patient sich das Gift selbst spritzt oder den Föhn selbst ins Wasser fallen lässt.

Auf Grund dieser Erklärungen und der aufgeführten Paragraphen in der Einleitung, wird deutlich, dass die geleistete Sterbehilfe von Roswell Gilbert an seiner Frau Emily erstens der aktiven Sterbehilfe und zweitens dem Paragraphen 216, Tötung auf Verlangen, zugeordnet werden kann.

Zur Beurteilung dieser Tat stellt sich die Frage, ob der Wunsch Emilys nur eine Kurzschlussreaktion war und von einer vorübergehenden Depression geleitet wurde, oder ob es ein ernst zu nehmender, in einer zurechnungsfähigen Verfassung geäußerter Wunsch nach Sterbehilfe war. Da Roswell die Beschwerden und das Leiden seine Frau täglich mitbekam und er über die Unheilbarkeit informiert war, ist stark anzunehmen, dass er ihren Verfassungszustand gut einschätzen konnte und nach Emilys sehnlichstem Wunsch gehandelt hat. Doch besteht die Pflicht als einfühlsamer und mitleidiger Mensch bei der Durchführung eines solchen Wunsches zu helfen, beziehungsweise ihn darüber hinaus sogar selbst zu verwirklichen? Oder sollte man sich dazu verpflichtet fühlen abzulehnen? Der objektiven Rechtssprechung zufolge gilt ein grundsätzliches Verbot der Tötung fremden Lebens, welches durch den § 216 StGB festgesetzt ist. Nach diesem Gesetz wird demnach ebenfalls derjenige, der einen Menschen auf dessen ausdrücklichen Verlangen hin tötet, zu einer Freiheitsstrafe von einem halben Jahr bis zu fünf Jahren verurteilt. Es ist also gesetzlich festgelegt, dass Menschen, die auf Wunsch des Getöteten eine Tötung aus Warmherzigkeit und Mitleid durchführen, wenn auch weniger streng als bei den Bereichen Mord und Totschlag, bestraft werden.

Bei dem Amerikaner Roswell Gilbert handelt es sich also um eine gezielte Tötung zur Linderung der Schmerzen und ist nach gesetzlichen Bestimmungen zur Folge zu bestrafen. Im Gegensatz dazu steht allerdings der Selbstmord. Dieser ist nämlich straffrei, genauso wie die bereits genannte Beihilfe zur Selbsttötung straflos ist. Nun ergibt sich allerdings die Frage, ob das Übergeben einer Pistole an einen zum Tode entschlossenen Menschen eine wirklich so andere Verhaltensweise darstellt, als diese Person eigens zu erschießen, wie es in dem beschriebenen Sachverhalt der Fall ist. Die Handlung ist hier zwar unterschiedlich, doch sie führen beide zum selben Ergebnis.

Herr Gilberts subjektives Rechtsempfinden, das heißt seine eigene Gefühlslage und sein individuelles Empfinden in Bezug zu diesem Gesetz, schien zu dem Zeitpunkt der Tat keinen Unterschied der genannten Verfahren zu erkennen. Vielleicht war Emily nicht mehr selbst dazu in der Lage, sich das Leben zu nehmen, sodass nur diese Möglichkeit zur Auswahl stand. Doch Fakt ist, dass es entscheidend für die Zuordnung der Beihilfe zum Selbstmord oder der Tötung auf Verlangen ist, ob die letzte getroffene Entscheidung zu der Tat, bei dem Patienten liegt oder ob die Entscheidung darüber bei einer anderen Person bleibt.

Es ist zu erwähnen, dass im Bundestag bisher schon des Öfteren die Forderung der Abschaffung des § 216 StGB bestand, denn man solle einem Menschen, den bei vollem Bewusstsein geäußerten Todeswunsch gewähren können, da der Selbstmord ebenfalls straffrei sei. Allerdings wurde dieser Paragraph aus dem Grund beibehalten, da sonst jeder wegen Totschlags Angeklagte, die Chance hätte zu sagen, dass das Opfer einen Todeswunsch ausgesprochen hat und müsste freigesprochen werden. (5)

Die durchgeführte aktive Sterbehilfe ist nach objektiver Rechtssprechung eindeutig verboten und hat eine Bestrafung zur Folge, doch nach subjektiven Rechtsempfindungen kann man sie in bestimmten Fällen nachvollziehen und als Herbeiführung eines Todes in Würde ansehen. Dies ist damit zu erklären, dass der Tod das Recht jedes Menschen ist und sich somit Menschen mit so starker körperlicher Beeinträchtigung, dass sie keinen Selbstmord durchführen können, nach der Meinung von Befürwortern der aktiven Sterbehilfe, die Erlaubnis haben sollten, sich töten zu lassen. Denn man muss sich zwangsläufig die Frage stellen, ob es menschenwürdig ist, einen Menschen entgegen seines eigenen Willens am Leben zu erhalten. Um Bezug zur passiven Sterbehilfe zu nehmen, ist zu sagen, dass ein Sterbenlassen, was meistens mit starken Schmerzen verbunden ist und einen langwierigen Prozess darstellt, eventuell unmenschlicher sein kann, als eine schnelle aktive Tötung. Karlheinz Wichmann, der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben vertritt den Standpunkt, dass die aktive Sterbehilfe „nur nach ganz bestimmten Regeln und in Ausnahmefällen erlaubt“ (6) sein sollte und „alle Möglichkeiten der Heilung und Leidensbegrenzung“ (6) ausgeschöpft sein müssen. Somit sollen nach Meinung von Befürwortern Regelungen aufgestellt werden, die den Ärzten klar vorschreiben, unter welchen Umständen eine aktive Sterbehilfe geleistet werden darf. (7) Im Gegensatz zu diesen Standpunkten steht zum Beispiel die Auffassung, dass die Gewährung der aktiven Sterbehilfe zu einer „Massentötung“ (8) führen kann, wie es bereits in der Vergangenheit, siehe Einleitung, geschehen ist. Es kommt die Befürchtung auf, dass sich Menschen durch die Einführung schneller aufgeben und auch alte, leidende oder kranke Menschen mehr dazu neigen werden sich töten zu lassen, um dem Staat und der Gesellschaft nicht mehr auf der Tasche zu liegen. Des Weiteren, würde die Legalisierung dieser Art von Sterbehilfe der Grundaufgabe und dem Ziel eines jeden Arztes entgegenstehen, denn seine Aufgabe ist es Menschen zu heilen und zu helfen und nicht zu deren Tod beizutragen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es schwer ist, eine allgemeine Rechtslage zu schaffen, mit der alle Menschen gleichermaßen zufrieden sind, da es ein sehr umstrittenes Thema ist, was gerecht ist oder nicht. Der Begriff Gerechtigkeit wird sowohl in der Theorie, als auch in der Praxis individuell bewertet, denn es kommt ganz auf das soziale Umfeld, beziehungsweise den sozialen Zusammenhang an.

 

(1) Zitat der Seite http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13514991.html

(2) orientiert an der Seite http://www.sterbehilfe-info.de/sterbehilfe-was-bedeuten-die-begriffe-eigentlich/

(3) Zitat der Seite http://www.pflegewiki.de/wiki/Einbeziehung_von_Pflegenden_und_Angeh%C3%B6rigen_bei_Therapieverzicht

(4) Zitat der Seite http://de.wikipedia.org/wiki/Selbstbestimmungsrecht

(5) orientiert an der Seite http://www.uwenowak.de/arbeiten/sterbehilfe.xhtml

(6) Zitat der Seite http://www.thieme.de/viamedici/medizin/aerztliches_handeln/palliativmedizin_interview.html

(7) orientiert an der Seite http://www.uwenowak.de/arbeiten/sterbehilfe.xhtml

(8) Zitat der Seite http://www.uwenowak.de/arbeiten/sterbehilfe.xhtml

 

 

5. Wertung und persönliche Stellungnahme

Nachdem ich mich lange mit dem Thema Sterbehilfe auseinander gesetzt habe, bin ich zu der Auffassung gekommen, dass es sehr schwierig ist, bei einem so bestreitbaren Thema alle Denkweisen, beziehungsweise Positionen einzubeziehen und zu bedenken. Ich kann zum einen den Ansatz der Befürworter der aktiven Sterbehilfe verstehen, dass sie sagen, diese Art sei eine Möglichkeit, das Leben in Würde zu beenden. Doch auf der anderen Seite stimme ich den Gegnern der Sterbehilfe in dem Punkt zu, dass es durch die Einführung einer solchen Hilfe eventuell zu einem Missbrauch kommen könnte. Beispielsweise zum Verfrühten Abschalten der Beatmungsgeräte oder zur Voreiligen Einstellung der künstlichen Ernährung. Vor dieser Hausarbeit habe ich mich noch nie gezielt mit diesem Thema befasst, darum ist mir erst jetzt klar geworden, welch große Lücke in dieser Angelegenheit besteht und dass eine gezielte gesetzliche Bestimmung von Nöten ist. Allerdings finde ich es eine gute vorübergehende Lösung, das Thema Sterbehilfe mit den Paragraphen Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen und Unterlassene Hilfeleistung des deutschen Strafgesetzbuches zu beschreiben, denn mir ist die Problematik der Erstellung eines eigenen Paragraphen zunehmend klar geworden. Viele Gründe sprechen gegen die Legalisierung der aktiven Todesstrafe, doch einzelne Gründe sprechen, wie ich finde, auch dafür. Der beschriebene Fall des amerikanischen Ehepaars Roswell und Emily Gilbert, hat mich zum Nachdenken angeregt. Natürlich kann man, wie das amerikanische Gericht beschlossen hat, sagen, dass die Tat Roswells unter die Kategorie „vorsätzlicher Mord“ fällt, denn die Tötung war geplant. Doch er hat diesen Mord allein aus dem Grund begangen, seine Frau von ihren enormen Schmerzen und Leiden zu befreien. Noch dazu kommt, dass sie ihn in aller Öffentlichkeit und mit der Anwesenheit vieler Menschen, um ihren Tod gebeten hat. Dass diese Aspekte nicht im Geringsten vom besagten Gericht mit in das Urteil einbezogen werden, sehe ich als falsch an. Denn durch diese Zusatzinformationen ist die Bezeichnung Mord eindeutig überzogen. Emily wollte nicht länger unter solchen körperlichen und seelischen Umständen leben und bat ihren Ehemann, der ein enger Vertrauter für sie war, sie zu erlösen. Wenn ich mich in die Lage Roswells versuche hinzuversetzten, dann sehe ich zum einen meine Frau, die seit vielen Jahren an einer unheilbaren Krankheit leidet und ihren starken Schmerzen ein Ende setzen möchte und zum anderen mich, der vor der Aufgabe steht, diese Bitte zu durchdenken und zu einer Entscheidung zu kommen. Mir muss klar sein, dass das Verbot der Fremdtötung herrscht und ich eine harte Strafe für das Erfüllen dieses Herzenswunschs bekommen werden würde. Allerdings liebe ich meine Frau und kann ihr nicht weiterhin zuschauen, wie sie immer schwächer wird und völlig unzufrieden mit ihrem Schicksal mehr oder weniger weiterlebt. In dieser Situation stehe ich moralisch und ethisch gesehen in einem Konflikt. Der Mord an meiner Frau wäre zum einen „Gut“, zum anderen aber auch „Böse“. Gleichzeitig könnte ich es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, wenn ich ihr nicht helfen würde, aber hätte ebenfalls auch ein schlechtes Gewissen, bei dem Gedanken, meine eigene Frau umzubringen. Es ist also eine nahezu unlösbare Aufgabe, die richtige Entscheidung zu treffen, denn ich finde diese gibt es in einem solchen Fall nicht, zumindest keine objektive richtige Entscheidung.

Ich für mich würde sagen, ich würde einer Sterbehilfe zustimmen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass der Patient weder in Zukunft in der Lage sein wird, einen klaren Gedanken zu fassen, noch jemals wieder aktiv am Leben teilnehmen kann. Damit meine ich, dass dieser Mensch nicht mehr seine Umgebung, sein Umfeld, seine Mitmenschen und überhaupt sein Bestehen wahrnehmen kann, weil er psychisch und körperlich unzurechnungsfähig ist und auch bleiben wird. Denn ich finde, man sollte sich überlegen, ob es noch mit einem menschenwürdigen Leben zutun hat, einen Körper am Leben zu erhalten, bei dem das Gehirn bereits tot ist und das Herz und die Atmung durch Maschinen aufrechterhalten werden muss.

Es ist schwierig zu beurteilen, ob es noch human ist, wenn die Daseinsform des Lebens des Patienten ganz allein von der Fürsorge der Verwandten, beziehungsweise der Gesunden abhängt. Als vollwertiges und richtiges Leben kann man eine solche Situation nicht mehr bezeichnen.

Zwar ist es die Verpflichtung eines Arztes Leben zu erhalten, doch gewiss nicht mit allen Mitteln und unter allen Umständen. Führen Medikamente oder allgemeine Maßnahmen nicht zu einer Besserung des körperlichen und seelischen Zustands, sind sie demnach wirkungslos, dann sollten diese auch nicht verpflichtend sein. Das gleiche sollte dafür gelten, wenn die Schmerzen des Leidenden im Gegensatz zur Wirksamkeit ausgesprochen hoch sind.

Alles in allem sollte festgehalten werden, dass jeder Mensch im Besitz des Rechts ist, zu leben und schlussfolgernd daraus, ebenfalls ein Recht auf ein humanes und folgerichtiges Sterben hat.

 

 

6. Quellenverzeichnis

1) www.sterbehilfe-info.de/sterbehilfe-was-bedeuten-die-begriffe-eigentlich/

2) www.wikipedia.org/wiki/Sterbehilfe

3) www.dejure.org/gesetze/StGB

 

5) www.spiegel.de/spiegel/print/d-13514991.html

 

6) www.wikipedia.org/wiki/Selbstbestimmungsrecht

 

(7) www.uwenowak.de/arbeiten/sterbehilfe.xhtml

 

(8) www.hospiz-weinsberg.de/sthi_jur_einwand.htm

 

(9) www.buber.de/christl/unterrichtsmaterialien/euthanasie

(10) www.thieme.de/viamedici/medizin/aerztliches_handeln/palliativmedizin_interview.html